Satzung - Buergerschuetzen Seelze von 1848 eV

Bürgerschützen Seelze von 1848 e.V.
Jeden 2. Freitag im Monat ab 18.00 Uhr Schnupperschießen (Bogen und Gewehr) für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
Direkt zum Seiteninhalt
Satzung, Kalender, Formulare zum Download
Auszug aus Satzung



Satzung des Vereins „Bürgerschützen Seelze von 1848 e. V.“


Präambel

Da nachweisbar (durch die Existenz zweier Fahnen von 1848 und 1874) das Schützenwesen in Seelze bereits 1848 bestanden hat, sahen sich der Schützenverein Seelze von 1900 e.V. und die Schützen-gesellschaft Seelze von 1913 e.V. in der Verantwortung, in Seelze den Schießsport, die Musikausübung sowie die Traditions- und Brauchtumspflege des Schützenwesens im Verein langfristig zu sichern. Im Hinblick auf die Altersstruktur und die sinkenden Mitgliederzahlen in beiden Seelzer Schützenver-einigungen war dieses Ziel nur durch einen Zusammenschluss beider Seelzer Schützenvereinigungen zu erreichen. Gleichzeitig wurde durch die Neugründung des Vereins Bürgerschützen Seelze von 1848 e. V. an die Tradition angeknüpft, die schon vor der Gründung der beiden, sich jetzt zusammenge-schlossenen Schützenvereinigungen, in Seelze bestand. Der Verein Bürgerschützen Seelze von 1848 e. V. ist unmittelbarer Rechtsnachfolger der beiden Seelzer Schützenvereinigungen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgerschützen Seelze von 1848 e. V.. Er hat seinen Sitz in Seelze.
   Der Verein ist beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer VR 200267 in das Vereinsregister
   eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im Niedersächsischen Sport-
   schützenverband e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein „Bürgerschützen Seelze von 1848 e. V.“ ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch
   neutral.

5. Die in dieser Satzung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und
   Männer. Frauen führen sie in der weiblichen Form.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck ist:
a. Pflege und Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung (AO) insbesondere
   des Schießsports im Bereich des Breiten- und Freizeitsports aber auch im Bereich der Leistungs-
   förderung im Wettkampfsport und des Gesundheitssports auch aus der Perspektive von Integration
   und Inklusion.

b. Pflege der Tradition und des Brauchtums, soweit sie mit dem Schützenwesen in Verbindung steht.

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
a. Durchführung von Spiel- und Sportübungen insbesondere im Bereich des Schießsports auch in Form
   von Kursund Trainingsangeboten und im Rahmen von Kooperationen,

b. Anschaffung, Anmietung und Unterhaltung von durch Abs. a) bedingten Geräten, Sportanlagen und
   Räumen,

c. Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Trainern, Betreuern, Vereinsführungskräften sowie Wett-
   kampf- oder Schiedsrichtern,

d. Durchführung von geeigneten Informations- und Bildungsveranstaltungen,

e. Durchführung von Sportveranstaltungen, Freizeitsportangeboten, Wettkämpfen und sonstigen Ver-
   anstaltungen im Rahmen der Traditions- und Brauchtumspflege des Schützenwesens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unver-
   hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines
   Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
   Satzung etwas anderes bestimmt.

…………

Zurück zum Seiteninhalt